Stichtag 30. Juni Vor Fristende noch Entlastungsleistungen in der Pflege sichern

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht monatlich der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 zu. Das Geld ist für verschiedene Hilfen im Alltag einsetzbar, z. B. für Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei Behördengängen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege oder für Hilfe bei der Pflege von Menschen mit Demenz.

Entlastungsleistungen können beispielsweise für eine Putz- oder Haushaltshilfe genutzt werden.

Foto: VZ NRW/adpic/Daisy Daisy

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2025 dürfen noch bis Ende Juni für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden.

Entscheidend ist, dass die Entlastungsleistungen bis zum 30. Juni 2026 tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Rechnung muss nicht zwingend bis zu diesem Datum bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Erstattung kann auch später beantragt werden. Auch wer bisher keine Entlastungsleistungen genutzt hat, kann die verbleibenden Wochen bis Ende Juni nutzen.

Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, muss der Anbieter der Leistung dort anerkannt sein. Nach der Inanspruchnahme bezahlen Betroffene die Rechnung zunächst selbst. Anschließend kann die Rechnung bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Ein vorheriger Antrag ist in der Regel nicht notwendig.