Sollten sich die Voraussetzungen ändern, ist gegebenenfalls ein Wechsel in eine andere, besser passende Steuerklasse möglich.
Die Wahl der Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Es macht einen Unterschied, ob man Single, Alleinerziehend oder verheiratet ist. Für Verheiratete gelten darüber hinaus noch einige Besonderheiten, die bei der Wahl der Steuerklasse zu berücksichtigen sind.
Durch die richtige Wahl der Steuerklasse können Arbeitnehmer und Angestellte davon ausgehen, dass sie Monat für Monat nur so viel Abgaben an das Finanzamt leisten, wie es für die aktuelle Lebenssituation am günstigsten ist. Sollten sich die familiären Verhältnisse oder die monatlichen Einkünfte verändern, kann die Steuerklasse geändert werden. Spätestens jedoch bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung erfolgt der Ausgleich eventuell zuviel oder auch zuwenig gezahlter Steuern.
Schon beim Eintritt in das Berufsleben muss der Auszubildende unabhängig von der Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung Steuern zahlen. Wie hoch diese sind, hängt von der Höhe des monatlichen Einkommens und von der persönlichen Lebenssituation ab. Auszubildende sind in der Regel ledig und haben keine Kinder. Sie werden deshalb als sogenannter Single in die Steuerklasse I eingeordnet. Ledige Mütter in der Ausbildung, die das Sorgerecht besitzen und Kindergeld beziehen, werden bei Eintritt in die Ausbildung in die Steuerklasse II eingestuft.
Die Verdienstgrenze, ab der grundsätzlich Lohnsteuer bezahlt werden muss, liegt bei 946 Euro. Liegt die Ausbildungsvergütung darüber, muss Lohnsteuer gezahlt werden. Ist der Auszubildende Angehöriger einer kirchlichen Religionsgemeinschaft (evangelisch oder katholisch), wird auch die sogenannte Kirchensteuer einbehalten. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wird dies bei der Steuererklärung dem Jahresbruttoverdienst hinzugerechnet. Erreicht dieser dann eine Höhe von 11.354,99 Euro, wäre die monatliche Freigrenze in Höhe von 946 Euro überschritten und es würden Steuern fällig.
Der von jedem Arbeitnehmer zu zahlende Solidaritätszuschlag ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 16.900 Euro fällig und muss auch von einem Auszubildenden entrichtet werden, sofern er diese Einkommensgrenze überschreitet.
Alleinstehende Arbeitnehmer — auch Ledige genannt — werden automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. Zu den Ledigen gehören auch die Geschiedenen oder Arbeitnehmer, die entweder dauerhaft getrennt leben oder deren Ehepartner seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Bei Veränderungen kann ein Antrag beim Finanzamt für die Korrektur der Steuerklasse sorgen.
Achtung: Seit 2015 werden auch verwitwete Arbeitnehmer in die Steuerklasse 1 eingeordnet
Ist der Alleinstehende gleichzeitig auch alleinerziehend, kommt eher die Steuerklasse II infrage, weil dort ein höherer Entlastungsbetrag angerechnet wird. Dieser Entlastungsbetrag wird nur unter der Voraussetzung angerechnet, dass der Alleinerziehende das Kindergeld für das Kind bezieht, für das er außerdem das Sorgerecht besitzt. Das schließt in der Regel auch ein, dass das Kind seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden hat. Lebt der Alleinerziehende in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt.
Ehepartner können aus unterschiedlichen Kombinationen von Steuerklassen wählen, wobei sich jede der Steuerklassen nach der eigenen Einkommenshöhe und der des Partners richtet. Wenn nur einer der beiden Ehepartner Lohn oder Gehalt bezieht, wird dies ebenso berücksichtigt, wie die Höhe des Einkommens.
Bei der Wahl der Steuerklasse für Verheiratete sind drei Kombinationsmöglichkeiten offen:
- Die Kombination Steuerklasse III und V: Wenn ein Partner deutlich mehr verdient, kann der Besserverdienende die Klasse III wählen, weil er dadurch weniger Abzüge hat. Ein Nachteil liegt dann vor, wenn der Unterschied zwischen den beiden Einkommenshöhen besonders groß ist. Das Finanzamt wird in diesem Fall die Nachzahlung der Lohnsteuer fordern
- Steuerklassenkombination IV/IV: wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen
- Steuerklasse IV mit Faktor: Sie sorgt dafür, dass das Finanzamt den Splittingvorteil bereits bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt und erspart oft eine Nachzahlung von Steuern
- Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt durch mehrere parallele Jobs bestreiten, wählen ab dem zweiten Zusatzjob die Steuerklasse VI. Diese Steuerklasse sollte für den Job gewählt werden, der das niedrigere Einkommen bietet (Freibeträge berücksichtigen)
Das sogenannte Faktorverfahren für die Steuerklassen III/V oder IV/IV wird vom Finanzamt vorgenommen. Der gebildete Faktor sorgt dafür, dass für jeden Ehepartner der Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Die einzubehaltende Lohnsteuer wird durch den errechneten Faktor reduziert.
Ein Wechsel der Steuerklasse macht in einigen Fällen Sinn, da er finanzielle Belastungen bei der monatlichen Gehaltsabrechnung vermeiden kann. Sollte Ihnen das zu kompliziert werden, können Sie sich an Steuerberater in der Region wenden.
Der Wechsel der Steuerklassen wird mit dem Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein Wechsel pro Kalenderjahr ist möglich, es gibt jedoch auch Situationen, die einen Wechsel vorschreiben. Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn man nach einer Scheidung nicht mehr mit dem Ehepartner zusammenlebt. Seit 2011 ist das zuständige Finanzamt für den Wechsel der Steuerklasse zuständig. Da mit gleichem Zeitpunkt auch die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt wurde, kann der Wechsel der Steuerklasse nur auf persönlichen Antrag erfolgen.