Die Gehwege – hierzu zählen auch kombinierte Fuß- und Radwege – sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von etwa 1,50 Metern von Schnee zu räumen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten, da hierdurch weitreichende Schäden am Boden, am Grundwasser, an Pflanzen sowie an Bauwerken entstehen können. Nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen, oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder starkem Gefälle darf ausnahmsweise Salz eingesetzt werden. Als umweltfreundliche Alternative bieten sich abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt an.
Die Räum- und Streupflicht besteht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Dabei sind gefallener Schnee beziehungsweise entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – sofern dies nicht möglich ist – am Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Geregelt sind diese Pflichten in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Nettetal.