Jahresbescheide ab dem 7. Januar Grundsteuerbescheide werden verschickt

Mönchengladbach · Ab Mittwoch, 7. Januar, erhalten rund 92.000 Haus- und Grundstücksbesitzer ihre Grundsteuerbescheide 2026.

Ab dem 7. Januar werden die Grundsteuerbescheide verschickt.

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Die Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer bleiben in 2026 unverändert. Der Hebesatz für die Grundsteuer A (das betrifft die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt 461 Prozent. Für die Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke) beträgt der Hebesatz einheitlich 792 Prozent.

Die Grundsteuer wird fällig in vier Teilbeträgen, jeweils zur Mitte eines Quartals am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026. In Fällen, in denen bis Ende September 2025 eine jährliche Fälligkeit beantragt wurde, ist die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli fällig.

SEPA-Lastschriftmandate können auch digital erteilt werden. Hinweise hierzu finden sich auf der Rückseite des Steuerbescheides sowie im Serviceportal der Stadt unter diesem QR-Code.

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Sollte der Stadtkasse für den Einzug der Grundsteuer schon ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, brauchen Steuerpflichtige nichts zu veranlassen. Ansonsten ist die Zahlung zum jeweiligen Fälligkeitstermin unter Angabe des Kassenzeichens zu leisten.

Zu beachten ist, dass Mitteilungen zu Änderungen zum Grundbesitz, die bei der Stadt ab Anfang Dezember 2025 eingegangen sind, im Jahresbescheid 2026 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Die Bearbeitung erfolgt in den nächsten Wochen, sodass bis zur 1. Fälligkeit (15. Februar) ein Änderungsbescheid mit den neuen Daten nachgesendet wird.

Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben weist darauf hin, dass Grundbesitzer, die mit der Neubewertung ihres Grundbesitzes und dem Grundsteuermessbetrag nicht einverstanden sind, sich unmittelbar an ihr zuständiges Finanzamt wenden und dort ihre Einwände vorbringen müssen.

Sofern Grundbesitzer Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des „Bundeswertemodells“ haben, müssen sie diese im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung des Grundbesitzes ebenso dem Finanzamt gegenüber vortragen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings bereits am 10. Dezember 2025 entscheiden, dass hinsichtlich der Wohngrundstücke das „neue Grundsteuerecht des Bundes“ verfassungsgemäß ist.

Hinsichtlich des städtischen Grundsteuerbescheides 2026 gilt, dass die Stadt an die vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbeträge gebunden ist und hiervon nicht eigenständig abweichen kann.

Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist hierbei die Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2025, Az. 5 K 2182/25). Die beklagte Gemeinde hat im Januar 2025 die Grundsteuer 2025 – wie die Stadt Mönchengladbach auch – auf Basis des „neuen“, vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrages sowie des von der Gemeinde satzungsmäßig festgelegten, „einheitlichen“ Hebesatzes die Grundsteuer B erhoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage in dem Verfahren als unbegründet zurück. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgte danach rechtmäßig.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist auch die für Mönchengladbach in Grundsteuerverfahren zuständige Kammer. Sowohl der der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt als auch die Rechtslage sind mit der Situation in Mönchengladbach vergleichbar. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat daher in anhängigen Verfahren zur Grundsteuerfestsetzung 2025, in denen die Stadt Mönchengladbach verklagt wurde, den Klägern den Hinweis gegeben hat, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, und um Mitteilung gebeten, ob die Klage zwecks Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Insoweit erscheint es nicht sinnvoll, gegen den Grundsteuerbescheid 2026 der Stadt Rechtsmittel wegen des Grundsteuermessbetrages oder wegen verfassungsmäßiger Zweifel einzulegen, da diese Verfahren regelmäßig erfolglos verlaufen.

Fragen zum Grundsteuerbescheid beantworten die Mitarbeitenden des Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben nach dem Versand gerne während der Servicezeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14 bis 16 Uhr) unter der Telefonnummer 02161/ 25 52 29 9.

In den ersten Wochen nach Bekanntgabe der Steuerbescheide 2026 kann die telefonische Erreichbarkeit wegen der erwarteten Vielzahl von Anfragen eventuell einschränkt sein. Hierfür bittet die Verwaltung schon jetzt um Verständnis.

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