Zwölf Winterdienstfahrzeuge stehen in Mönchengladbach bereit Der Winter kann kommen

Mönchengladbach · Zwölf Winterdienstfahrzeuge stehen bereit, um Mönchengladbachs Straßen auch bei Schnee und Eis sicher zu halten. Der 24-Stunden-Einsatzplan ist auf aktuellem Stand. Die Grün- und Straßenunterhaltung der mags leisten unter anderem in Parks und auf öffentlichen Plätzen Winterdienst.

Eis und Schnee können kommen. In Mönchengladbach stehen zwölf Winterdienstfahrzeuge bereit.

Foto: mags

Statt Wassertank und Gieß-Arm heißt es jetzt wieder Feuchtsalzstreuer und Räumschild – die Winterdienstfahrzeuge der GEM sind nach ihrem Einsatz als Bewässerungsfahrzeuge für die Straßenbäume nun wieder startklar für den Winterdienst in Mönchengladbach. Bei der mags Grün- und Straßenunterhaltung kümmern sich die Mannschaften jenseits der Straßen um den Winterdienst: Sie streuen und kehren Schnee in Grünanlagen, auf den Spielplätzen und Friedhöfen, in Parks und auf öffentlichen Plätzen – eben überall da, wo sie im restlichen Jahr auch zuständig sind für die Pflege und den Unterhalt von Bäumen, Pflanzen und Wegen.

Die GEM leistet ihre Winterdienstarbeit im Auftrag von mags, die Inhalt und Umfang der anstehenden Arbeiten vorgibt. Die Straßen sind hierfür in unterschiedliche Winterdienstklassen eingeteilt. Unter Winterdienstklasse 1 fallen Hauptverkehrsachsen und -straßen in Mönchengladbach. Hierzu zählen beispielsweise die Dahlener-, Theodor-Heuss-, Monschauer-, Bismarck- oder Odenkirchener Straße. Streu- und Räumfahrzeuge kommen dort aus Sicherheitsgründen zuerst zum Einsatz. Im zweiten Schritt werden die in Winterdienstklasse 2 eingestuften Nebenstraßen gestreut und geräumt.

Streu- und Räumungspflichten der Bürger

Egal, ob es sich um Laub, Schnee oder Eis handelt: Auch Grundstückseigentümer müssen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Gehwege geräumt und passierbar sind: Die Fahrbahnen und Gehwege sind mit der im Straßenverzeichnis festgelegten Häufigkeit (Reinigungsklassen) zu säubern. Hierunter fällt beispielsweise das Befreien der Gehwege von Laub und Schnee. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten, also mindestens 1,50 Meter, so dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen oder Rollstuhlfahrer die Gehwege passieren können.

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen (soweit sie für die Fahrbahnreinigung zuständig sind) mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auftauende Stoffe dürfen nur bei Eisregen und ähnlicher außergewöhnlicher Glätte oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen verwendet werden. Streustoffe, die Schäden für die Umwelt verursachen können, sind nicht gestattet. Die Erfahrungen der letzten Winter haben gezeigt, dass Splitt, Sand oder Lava dieselbe Wirkung erzielen wie umweltschädliches Streusalz.

Rutscht jemand auf nassem Laub, Eis oder Schnee aus, tragen grundsätzlich die Eigentümer, vor deren Grundstück der Unfall passiert ist, die Verantwortung. Dies gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege, sowie Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, für die ein gefahrloser Zu- und Abgang sichergestellt werden muss.

Zeiten für die Winterwartung

Wenn es nachts geschneit hat oder Glätte entstanden ist, müssen Grundstückseigentümer den Gehweg und ggf. auch die Fahrbahn an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr sicher gestreut und geräumt haben. Tagsüber in der Zeit von 7 bis 20 Uhr müssen Schnee und Eis immer unmittelbar nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen von Glätte und nach Bedarf beseitigt sein.

Den Advent genießen
Evangelische Kirchengemeinde Wickrathberg lädt zum lebendigen Adventskalender ein Den Advent genießen