Stadtrat muss entscheiden Grundsteuer soll angepasst werden

Krefeld · Rückwirkend zum 1. Januar 2026 soll die Regelung zur Grundsteuer in Krefeld verändert werden. Eine entsprechende Entscheidung kann der Stadtrat in seiner Sitzung am Mittwoch, 29. April, treffen.

Kämmerer Ulrich Cyprian. Foto: Müller

Foto: CAK/Müller

Demnach wird für die Grundsteuer B nun ein einheitlicher Hebesatz von 680 Prozent festgelegt. Seit 1. Januar 2025 galten differenzierte Hebesätze von 506 Prozent für Wohngrundstücke und 995 Prozent für Gewerbebetriebe, unbebaute Grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, zum Beispiel Häuser mit Gewerbe im Erdgeschoss.

Bei dieser Regelung, die viele Kommunen seit der Grundsteuerreform des Jahres 2024 angewendet hatten, gibt es Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit. Verwaltungsgerichte hatten in mehreren Urteilen gegen die Städte Bochum, Essen, Dortmund, Gelsenkirchen und Hilden geurteilt, dass die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Auch gegen die Stadt Krefeld sind solche Verfahren anhängig. Im Fall ähnlicher Urteile drohen Steuerausfälle.

„Es ist daher unumgänglich, dass wir unsere Regelung zur Grundsteuer erneut überarbeiten und rechtssichere einheitliche Hebesätze festlegen“, erläutert Stadtkämmerer Ulrich Cyprian. „Wichtig ist uns dabei: Die neuen Hebesätze bringen keine zusätzlichen Steuereinnahmen, sondern sichern nur das bisherige Aufkommen ab. Ein Großteil der Mitglieder des Städtetags ist bestrebt, mit dem laufenden Jahr zu einem einheitlichen Hebesatz zurückzukehren. Die Alternative wäre eine womöglich über Jahre andauernde Rechtsunsicherheit, an deren Ende hohe Steuerausfälle für die Kommunen zu Buche schlagen könnten.“

Die Kommunen sind gehalten, Hebesätze zu definieren, die für die städtischen Haushalte insgesamt „aufkommensneutral“ sind, also nicht zu verminderten Einnahmen führen. Mit Aufkommensneutralität ist nicht die gleichbleibende Steuerlast des einzelnen Bürgers gemeint: Für Grundstückseigentümer kann es somit zu höheren, niedrigeren oder nahezu gleichbleibenden Steuerbelastungen kommen. Tatsächlich soll jedoch das gesamte Steueraufkommen der Kommune so hoch sein wie vor der Grundsteuerreform.

Unter dieser Maßgabe wurde anhand der aktuellen Einnahmen aus der Grundsteuer ein neuer einheitlicher Hebesatz berechnet. Er wurde anhand der Messbeträge festgesetzt, die das Finanzamt an die Stadt übermittelt hat. Allerdings sind auch hinsichtlich dieser Messbeträge noch Einspruchsverfahren anhängig. Nach der aktuellen Berechnung muss für den Grundsatz der Aufkommensneutralität ein Hebesatz von 680 Prozent zur Anwendung kommen. Die Hebesätze für die

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Gewerbesteuer bleiben mit dem Beschluss unverändert. Die Bescheide für 2026 werden im Nachgang des Ratsbeschlusses an die Grundstückseigentümer verschickt.

Die Neufestlegung wurde durch die Grundsteuerreform notwendig, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2018 angemahnt hatte. Demnach war die alte Regelung verfassungswidrig. Die Finanzbehörden haben daraufhin alle Steuerpflichtigen befragt und neue Grundsteuermessbeträge festgelegt. Allein diese Messbeträge haben zu teils deutlichen Mehrbelastungen der Bürgerinnen und Bürger geführt