Zusatzbeiträge der Krankenversicherung Kein Brief mehr von der Kasse

(VZ NRW). · Mit der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt seit Ende Juli die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch der bisher vorgeschriebene Hinweis auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und günstigere Krankenkassen entfällt.

Die Krankenkassen sind nicht mehr verpflichtet, über Beitragserhöhungen zu informieren. Versicherte müssen sich selbst kümmern.

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„Wer wissen möchte, ob und in welcher Höhe der Zusatzbeitrag steigt, sollte regelmäßig auf der Website der eigenen Krankenkasse nachsehen und die Gehalts- oder Beitragsabrechnung prüfen“, erklärt Sabine Wolter, Juristin und Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Bestenfalls schaut man monatlich nach, da sonst die Sonderkündigungsfrist verstreichen könnte.“ Im Falle einer Beitragserhöhung könne es sich finanziell lohnen, die Krankenkasse zu wechseln.

Beitrag kontrollieren

Ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat, können Versicherte mit einem Blick auf die Internetseite der Kasse überprüfen. Dort werden die aktuellen Zusatzbeitragssätze angegeben. Verschiedene Kassen wollen außerdem künftig freiwillig über die jeweilige Krankenkassen-App oder in ihrer Mitgliederzeitschrift über Änderungen informieren.

Zusätzlich lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich der Beitragssätze verschiedener Krankenkassen. Der GKV-Spitzenverband stellt eine passende Übersicht auf der Internetseite zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen können einen Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung werfen: Steigt der Zusatzbeitrag, kann sich dadurch der ausgezahlte Nettobetrag verringern. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich die Änderung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Achtung: Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin ist der erhöhte Beitrag weiterhin zu zahlen.

Ein niedriger Zusatzbeitrag allein sollte nicht das einzige Kriterium für einen Wechsel sein. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und Service können sich je nach Kasse unterscheiden. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte deshalb prüfen, welche Leistungen ihm persönlich wichtig sind. Wichtig: Bei Beschäftigten und Rentner:innen, die Renten der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger getragen. Dadurch wirkt sich eine Beitragserhöhung nicht in voller Höhe auf den eigenen Geldbeutel aus.

Einfacher Wechsel

Wer sich wegen einer Beitragserhöhung für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheidet, muss die bisherige Kasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es reicht, die neue Krankenkasse zu wählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den Wechsel und übernimmt die weiteren Formalitäten.