Darauf sollten Schülerinnen und Schüler achten Ferienjob - nur mit einem Vertrag in der Hand

Mönchengladbach · In zwei Wochen starten die Sommerferien in NRW - damit beginnt für viele Mönchengladbacher Schülerinnen und Schüler auch die Zeit der Ferienjobs. Aber welche gesetzlichen Regeln gelten für das Jobben in den Ferien?

Junge Leute, die einen Ferienjob machen, sollten fair bezahlt und fair behandelt werden. Darauf weist die Gewerkschaft in Mönchengladbach hin.

Foto: pixabay

Vor dem Start in die Ferienarbeit rät der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Mönchengladbach, Patrick Stock: „Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln“. Mit Blick auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen erklärt Stock: „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“

Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei Stunden, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei 4,5 bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, sagt Stock.

Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. Stock: „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben.“

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