Bei Schönheitsreparaturen Überschrift von Testartikel A08 - BGH nimmt sowohl Vermieter in die Pflicht

Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit Einzug deutlich verschlechtert hat.

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Foto: RPD/Tester

Mieter können bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung nicht Jahren später vom Vermieter die vollständige Übernahme notwendiger Tapezier- und Anstricharbeiten verlangen. Ist der Zustand der Wohnung dann schlechter als bei Mietbeginn, müssen sich Vermieter und Mieter die Renovierungskosten teilen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zwei Berliner Mietstreitigkeiten. (AZ.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/17)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Vermieter für die Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung zuständig. Dieser kann aber vertraglich die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Sind entsprechende Vertragsklauseln unwirksam, ist wiederum der Vermieter in der Pflicht. Mit den aktuellen BGH-Entscheidungen kann der Mieter aber trotzdem an den Kosten beteiligt werden.