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In den Streitfällen hatten die Berliner Mieter unrenovierte Mietwohnungen übernommen. Nach 14 und nach 25 Jahren forderten sie ihren Vermieter auf, wegen des starken Verschleißes der Wohnung Tapezier- und Anstricharbeiten vorzunehmen.

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin lehnte im ersten Fall die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter ab. Die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung akzeptiert und könnten daher keine neue Renovierung verlangen. Die 63. Zivilkammer entschied im zweiten Fall dagegen zugunsten des Mieters. Der schlechte Anfangszustand der Wohnung sei nicht der vertragsgemäße.

Der BGH urteilte, dass es auf den Zustand der unrenovierten Wohnung zu Mietbeginn ankomme. Sei der Zustand der Wohnung nun deutlich schlechter, treffe den Vermieter eine Instandhaltungspflicht. Bei einer Renovierung würden jedoch auch die Gebrauchsspuren aus dem bisherigen Mietverhältnis beseitigt. Der Mieter erhalte damit eine Wohnung in besserem Zustand als zu Vertragsbeginn. Daher sei es in der Regel nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt, dass sich die Mietparteien die Kosten hälftig teilen. Die Streitfälle verwies der BGH an das Landgericht zurück.