Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche sowie der Bewuchs an Hausfassaden dürfen nach dem Landschaftsrecht nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar gerodet oder geschnitten, bzw. auf den Stock gesetzt werden. In der Zeit von März bis September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erlaubt.
Beim Rückschnitt ist jedoch Vorsicht geboten. Gesetzliche Regelungen wie Baumschutzsatzung, Nachbarschaftsrecht, forstrechtliche Bestimmungen oder Festsetzungen des Landschaftsplanes und dergleichen mehr sind grundsätzlich zu beachten. Zudem bietet ein scheinbar wildes Gewirr aus Ästen, Blättern und Zweigen in dicht gewachsenen Gartenhecken, das manchen Hobbygärtner stört, Vögeln und anderen Kleintieren, darunter Insekten oder Fledermäuse, einen wichtigen Rückzugsort in der kalten Jahreszeit und Schutz vor natürlichen Feinden. Wenn alle Heckenbesitzer die Schnittregelungen auch im eigenen Garten beherzigen, leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz.
Übrigens gehört der Grünschnitt nicht wild auf Brachgeländen oder an Böschungen entsorgt, da hierdurch unter Umständen wertvolle Standorte wildlebender Pflanzen wie dem Lerchensporn beeinträchtigt werden. Das Schnittgut kann kostenlos bei den Recyclinghöfen der Wirtschaftsbetriebe zur Entsorgung abgegeben werden. Die Recyclinghöfe sind montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 8 bis 15 Uhr geöffnet. Weitere Infos gibt es im Internet unter www.duisburg-gruen.de oder www.wb-duisburg.de.