Landes-Meldegesetz gibt den Bürgern viele Rechte Widerspruch möglich

DUISBURG · Nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf die Meldebehörde an politische Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren und Volksentscheiden Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Wer eine Melderegisterauskunft an Parteien über seine Daten nicht wünscht, kann der Datenweitergabe ohne Angabe von Gründen ab dem 15. Lebensjahr widersprechen. Außerdem darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern über 18 Jahre nach deren Einwilligung erteilen. Melderegisterauskunft von Einwohnern über 18 Jahre an Adressbuchverlage darf ebenfalls nur nach vorheriger Einwilligung der Betroffenen erteilt werden. Die Einwilligung ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.

Nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen können Melderegisterauskünfte auch per Internet eingeholt werden. Wer eine Übermittlung seiner Daten in dieser Form nicht wünscht, kann der Auskunftserteilung widersprechen. Nach dem Wehrpflichtgesetz übermittelt die Meldebehörde einmal jährlich Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Übermittelt werden Familiennamen, Vornamen und Anschriften aller deutschen Einwohnerinnen und Einwohner, die im Jahr nach der Datenübermittlung volljährig werden und in Duisburg gemeldet sind. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Wer diese Übermittlung seiner Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht wünscht, kann der Datenübermittlung widersprechen. Zuständig für die Entgegennahme des Widerspruchs und der Einwilligung, die schriftlich eingereicht werden sollten, sind die Bürger-Services in den Bezirksämtern.

(Niederrhein Verlag GmbH)