Denn dann droht schnell Schimmelbildung – besonders wenn zusätzlich schlecht gelüftet wird. „Solange im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist der Mieter in der Regel verpflichtet, während der Heizperiode eine Raumlufttemperatur von etwa 17 bis 20 Grad zu erhalten und zweimal täglich für jeweils etwa zehn Minuten stoßzulüften“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.
Wer viel kocht, duscht oder Wäsche in den Zimmern trocknet, muss außerdem zusätzlich lüften. In jedem Fall sollten Mieter einen Schimmelbefall immer sofort dem Vermieter melden.
Eine ausreichende Raumtemperatur müssen Mieter auch dann erhalten, wenn sie längere Zeit nicht da sind, etwa im Urlaub oder auf Dienstreise. Hier zu sparen, kann am Ende teuer werden, wenn sich Schimmel breitmacht. Niemals sollte man deshalb auch bei Streit um die Heizkostenabrechnung beim Vermieter darauf pochen, gar nicht geheizt zu haben – denn das wäre Vertragsbruch. „Dagegen besteht eine Pflicht zum Lüften der Räume bei Abwesenheit grundsätzlich nicht, da der Mieter dann ja auch keine Luftfeuchtigkeit produziert“, so Jörn-Peter Jürgens.