Stadt und Land lockern zum 1. Februar Coronaregeln Maskenpflicht ist vorbei
Mönchengladbach · Land NRW und Stadt Mönchengladbach lockern Coronaregelungen zum 1. Februar: Maskenpflicht im ÖPNV und Verwaltungsgebäuden und Pflicht zur Isolierung entfallen.
Die Maskenpflicht in Bus und Bahn und die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte laufen zum 1. Februar aus. Das hat die Landesregierung festgelegt. Die Stadt Mönchengladbach schließt sich dem an und hebt die Maskenpflicht in Verwaltungsgebäuden ebenfalls zum 1. Februar auf.
Neben der Maskenpflicht im ÖPNV fallen auch die Testregelungen für Schulen und Kitas weg. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten, so das Land NRW in seiner Mitteilung.
Auch die Test- und Quarantäneverordnung des Landes läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. „Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig“, so das Gesundheitsministerium. Wichtige Info: Die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für Personen mit besonders hohem Risiko, bleiben bestehen:
Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.