Zu teuer geworden? Sonderkündigungsrecht für Krankenkassen Bleiben oder kündigen?

Mönchengladbach · Fast alle 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben über den Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für die Versicherten steigen damit die monatlichen Beiträge. Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln möchte, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum Krankenkassenwechsel.

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„Der Anstieg ist teilweise deutlich stärker als früher“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Ein Wechsel der Kasse kann dann durchaus angebracht sein.“ Sie erklärt, wobei Versicherte dabei achten sollten:

Wann ist ein Wechsel der Krankenkasse ratsam?

Für 2025 steigen die Zusatzbeiträge bei einigen Krankenkassen auf deutlich über drei Prozent, bei anderen sind es zwischen 2,5 und drei Prozent erheben, bei einigen auch unter 2,5 Prozent. Auch für 2026 sind bereits Erhöhungen angekündigt.

Je nach Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Und freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse ist die einzige Möglichkeit, diese Kosten zu senken.

Sehr einfach, denn eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Hat die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise ab dem 1. Januar 2025 erhöht, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, also bis zum 31. Januar 2025. Allerdings endet die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse dann nicht bereits am 31. Januar 2025.Mitglied bei der neuen Krankenkasse ist man erst ab dem 1. April 2025. Bis dahin muss auch der höhere Zusatzbeitrag an die alte Krankenkasse gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.

Die Höhe des Zusatzbeitrages spielt zwar eine wichtige Rolle bei der Wahl der Krankenkasse, ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch.

Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Manche Zuschüsse können trotz Beitragserhöhung lohnenswert sein, etwa für künstliche Befruchtung, Osteopathie, Zahnreinigung, Reiseimpfungen, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege. Auch die Erreichbarkeit sollte man prüfen, also wie gut der Service ist und ob bei Bedarf eine örtliche Niederlassung verfügbar ist.