Es sei von einem isolierten Geschehen auszugehen, da die Haltung unmittelbar an einem Gewässer liege, so der Kreis weiter. Somit sei ein Eintrag des Virus durch Wildvögel wahrscheinlich. Ein Zusammenhang mit dem Ausbruch in Kempen könne laut Kreisveterinäramt ausgeschlossen werden.
Der Bestand liege in der aktuellen Überwachungszone, daher sei die Einrichtung einer neuen Schutz- und Überwachungszone nach Abstimmung mit dem Landestierseuchenkontrollzentrum NRW nicht erforderlich. Die Zone, in der besondere Bestimmungen gelten, erstreckt sich bis in den Kreis Wesel, Kreis Kleve und die Stadt Krefeld hinein. Die nähere Beschreibung des betroffenen Gebietes kann der vom Kreis Viersen erlassenen Allgemeinverfügung entnommen werden: https://abi.kreis-viersen.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZRz84SXiIbMEopKM4QvVQQ4aDalmEMGnoLqlxP67GXVD/Amtsblatt_Amtsblatt_04.12.2025.pdf
Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter innerhalb der Schutz- und Überwachungszone sind dazu verpflichtet, sämtliches Geflügel aufzustallen und die Biosicherheitsvorgaben zu beachten. Zudem gelten Einschränkungen bei der Vermarktung von Geflügel und Geflügelprodukten wie Fleisch und Eiern. Weitergehende Informationen, etwa zur Aufstalltungspflicht und den Biosicherheitsvorgaben, sind der Pressemitteilung vom 4. Dezember unter https://www.presse-service.de/data.aspx/static/1204500.html zu entnehmen.