Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Urlaub grundsätzlich im Kalenderjahr gewährt und genommen werden, damit er nicht verfällt. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist die Ausnahme! Gesetzlich ist eine Übertragung nur in folgenden Fällen vorgesehen: dringende betriebliche Gründe haben eine Urlaubsnahme verhindert oder berechtigte persönliche Gründe, wie etwa eine lang anhaltende Erkrankung, standen der Urlaubsgewährung im Wege. Liegen diese Gründe vor, wird der Resturlaub automatisch in das erste Quartal des Folgejahres verschoben. Nach dem 31. März verfällt er endgültig, es sei denn, die Hinderungsgründe, etwa die Langzeiterkrankung, bestehen fort. Vertraglich kann eine großzügigere Handhabung vereinbart werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.2.2019, 9AZR 541/15) hat mit einer Entscheidung eine weitere Voraussetzung für den Urlaubsverfall eingeführt. Der Verfall tritt nicht schon dann ein, nur weil der Urlaub nicht beantragt war. Vielmehr muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter konkret auffordern, den restlichen Urlaub zu nehmen und dabei klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass andernfalls der Urlaub am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraumes verfallen wird.