Gültigkeit der Landratswahl 2020 Coenen will Berufung einlegen

Kreis Viersen · Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in erster Instanz der Klage des Viersener Kreisvorstands Die Linke gegen die Gültigkeit der Landratswahl im Kreis Viersen vom 13. September 2020 stattgegeben.

Landrat Dr. Andreas Coenen

Foto: Kreis Viersen

. Beklagt wurde, dass der Kreis Viersen mit der Schaltung von Sonderseiten im Extra-Tipp im Vorfeld der Wahl gegen die Neutralitätspflicht verstoßen habe. Dies hätte auf die Entscheidung der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

Zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erklärt Landrat Dr. Andreas Coenen: „Ich halte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für falsch. Die Sonderseiten sind Teil der kontinuierlichen Öffentlichkeitsarbeit des Kreises, rein informativ und ohne jeglichen Werbecharakter. Das war für die Leser*innen deutlich erkennbar von einer Wahlwerbung zu unterscheiden. Ich bezweifle weiterhin, dass die Publikation einen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte.“

Coenen habe die Wahl am 13. September 2020 bereits im ersten Wahlgang mit 54,1 Prozent der Stimmen und damit nicht nur knapp, sondern mit deutlicher und mit Mehrheit gewonnen. Im Übrigen hätten 40 Prozent der Wähler*innen ihre Stimme per Briefwahl abgegeben – nach aller Lebenserfahrung sind die Briefwahlunterlagen postwendend und damit vor dem Erscheinen der Sonderseiten abgegeben worden. „Für mich ist klar, gegen die Entscheidung muss Berufung eingelegt werden. Ich werde dem Kreistag einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.“

Der Kreis Viersen hatte auf vier Sonderseiten am 6. September 2020 über die Arbeit der Kreisverwaltung berichtet. Solche Publikationen im Extra-Tipp sind seit 2019 eine regelmäßige Maßnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Kreises. Sie waren in den Haushaltsplänen für 2019 und 2020 transparent aufgeführt und wurden vom Kreistag beschlossen. In der betroffenen Ausgabe wurde weder zur Wahl aufgerufen noch Dr. Coenen als Kandidat präsentiert. „Ich bin überzeugt, dass die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Viersen Informationen zur Arbeit der Kreisverwaltung und Wahlwerbung klar voneinander trennen können und sich von einer sachlich-informativen Publikation über die Arbeit des Kreises nicht in ihrer Wahlentscheidung haben beeinflussen lassen“, sagt der Landrat.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht Münster in nächster Instanz.