Von dem Verbot betroffen sind alle oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet, also Bäche, Flüsse oder Seen mit Ausnahme des Grundwassers. Nicht nur das Entnehmen von größeren Wassermengen aus Oberflächengewässern, beispielsweise zur Feldberegnung, sondern auch die Entnahme kleinerer Mengen für die Bewässerung von Privatgärten ist verboten. Ausgenommen davon sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
Mit dieser Maßnahme sollen die sehr beeinträchtigten Gewässer im Kreisgebiet geschützt werden. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird vom Kreis Viersen überwacht. Verstöße gegen das Verbot werden geahndet und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In den Gewässern des Kreisgebietes haben sich teilweise sehr niedrige Wasserstände eingestellt, die aus der Trockenheit der letzten Wochen, aber auch langfristig aus den trockenen Vorjahren resultieren. Trotz des niederschlagsreichen Jahres 2024 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände noch nicht ausreichend erholen.
Auch im Sommer 2026 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten. Vor allem aufgrund der ausbleibenden Niederschläge seit Juli ist ein weiteres Absinken der Wasserstände sowohl in den Grundwasser-Messstellen als auch an den Wasserständen in den Seen und an den Gewässerpegeln erkennbar. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Im Bereich des Poelvenns ist die Nette bereits trockengefallen.
Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten – die sogenannte Gewässerbiozönose – dauerhaft gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern durch Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich – selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen augenscheinlich noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden zu sein scheint.
Der Kreis Viersen appelliert, Bewässerungsanlagen der öffentlichen Hand, aber auch private Gartenbrunnen, effektiver einzusetzen. So sollte etwa auf Rasensprenger und andere Bewässerungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr verzichtet werden, da in diesem Tagesabschnitt ein Großteil des Wassers verdunstet. Zudem sind Bürger aufgerufen, beispielsweise die Gartenpoolbefüllung zu reduzieren.
Die Allgemeinverfügung liegt im Kreishaus des Kreises Viersen, Rathausmarkt 3 in Viersen, im Amt für Umweltschutz im Raum 2232 während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8.30 bis 16.30 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Die Allgemeinverfügung ist ab dem 7. August online einsehbar unter: kreis-viersen.de/amtsblatt