Leider melden nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Hunde an wie vorgeschrieben – darum wird nun in Blick auf die Steuergerechtigkeit eine Hundebestandsaufnahme durchgeführt: Der städtische Ordnungsdienst (SOD) wird auch durch gezielte Ansprache hundeausführender Personen („Gassi-Gehende“) auffordern, den Nachweis der Hundesteueranmeldung – also die Hundesteuermarke – vorzuzeigen. Denn diese muss grundsätzlich mitgeführt werden.
Darum geht jetzt der Tipp an alle Hundehaltende, zu checken, ob Bello über eine gültige Hundesteuermarke verfügt. Hat er nicht, muss man eine Ersatzmarke beantragen, die es in den Stadtteilbüros für fünf Euro gibt. Schon das „Nichtmitführen der Hundemarke“ außerhalb des eigenen Grundstücks ist eine Ordnungswidrigkeit, dann droht ein Bußgeld.
Wer bisher – gelegentlich passiert das versehentlich - versäumt hat, seinen Hund steuerrechtlich anzumelden, sollte dies also dringend nachholen. Wird festgestellt, dass ein Hund nicht zur Hundesteuer angemeldet ist, wird in jedem Fall die hinterzogene Hundesteuer festgesetzt. Außerdem spielt der Zeitraum der Nichtanmeldung auch bei der Höhe eines Bußgeldes eine erhebliche Rolle: Je nach Dauer wird die Nichtanmeldung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2 500 Euro geahndet.
Apropos Vorschriften: Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht, ein „großer Hund“ nach dem Landeshundegesetz ist – und so einer muss innerhalb von 14 Tagen nach Haltungsbeginn auch dem „Ordnungsamt“ von der Halterin oder vom Halter angezeigt werden. Und wer gemäß Landeshundegesetz NRW einen „gefährlichen Hund“ oder „einen Hund bestimmter Rassen“ hält oder halten will, muss dazu eine Erlaubnis beim Ordnungsamt einholen. Auch hier kann zur Haltungsanzeige ein online-Service genutzt werden:
https://www.stadt-willich.de/service/dienstleistungen/hundehaltung-erlaubnis